Zulassungspflicht und Identitätskennzeichen
Das wichtigste in Kürze:
EU-Betriebe, die tierische Produkte verarbeiten, müssen vor der Inbetriebnahme zugelassen werden. Ihre Erzeugnisse müssen das ovale Identitätskennzeichen tragen, es dient der schnellen Rückverfolgung. Wer seine Produkte direkt vor Ort verkauft, ist grundsätzlich nicht zulassungspflichtig.
Welche Betriebe sind zulassungspflichtig?
Während andere Lebensmittelunternehmer grundsätzlich sofort loslegen dürfen und lediglich eine Registrierung gem. VO (EG) 852/2004, Art. 6 nötig ist, benötigen Unternehmen, die bestimmte tierische Produkte verarbeiten, generell eine Zulassung (VO (EG) 853/2004, Art. 4, Abs. 3). Diese erfolgt bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Landkreis, die auch die unangemeldeten Besuche macht. Dabei werden in der Praxis durchaus strengere Anforderungen (z.B. in den baulichen und organisatorischen Präventionsmaßnahmen, sowie der Dokumentation) angelegt als bei nicht-zulassungspflichtigen Betrieben. Was im eigenen konkreten Fall nötig ist, sagt einem die Behörde.
Die bestimmten Produkte sind:
Seit 2013 zählen auch Betriebe, die Sprossen verarbeiten, zu den zulassungspflichtigen Unternehmen (EHEC tauchten 2011 in Sprossen auf), Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 210/2013, die einen Beschluss darstellt, wie er in der Hygiene-Basis-Verordnung unter Art. 6, Abs. 3 c) als Erweiterung gedacht ist.
Ob Unternehmen, die Produkte herstellen, die nur einen kleinen Anteil an tierischen Produkten oder Sprossen enthalten, zulassungspflichtig sind, muss im Endeffekt die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde entscheiden.
Die in Deutschland zugelassenen Betriebe werden durch das BVL veröffentlicht ("Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Deutschland (BLtU)").
Dort findet man sich nach erfolgreicher Zulassung selber und dort können die Verbraucher (auch bei Angabe auf einem Private Label) den Hersteller recherchieren.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Die Ausnahmen von der Zulassungspflicht sind in VO (EG) 853/2004, Art. 4, Abs. 2 aufgeführt. Darunter fallen Betriebe, die lediglich Primärproduktion, Transporttätigkeiten, Lagerung ohne Temperaturregelung und Einzelhandelstätigkeiten betreiben.
Zum Einzelhandel zählt man, wenn man z.B. am Ort des Verkaufs herstellt (Fleischerei) oder direkt an den Endverbraucher abgibt (Supermarkt). Die Einzelhandel-Definition befindet sich in VO (EG) 178/2002, Art. 3, Nr. 7. Einzelhändler, die einen anderen Einzelhändler beliefern, sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Es sei denn es wird weniger als ein Drittel der Produktionsmenge tierischer Lebensmittel abgegeben und es wird nur innerhalb eines 100 km Umkreises abgegeben. (VO (EG) 853/2004, Art. 1, Nr. 5, lit. b in Verbindung mit Tier-LMHV, § 6)
Das Identitätskennzeichen
Die VO (EG) 853/2004 schreibt in Art. 5, Abs. 1, lit. b für Betriebe, die tierische Erzeugnisse herstellen und diesbezüglich registrierungspflichtig sind, ein Identitätskennzeichen auf der Verpackung vor.
Die Form des Identitätskennzeichens ist in Anhang II, Anschnitt 1, Nr. 5 bis Nr. 8 geregelt, es wird jedoch kein Musterbild aufgeführt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bietet ein solches Musterbild, siehe Abbildung 1.
Abbildung 1: Aufbau des Identitätskennzeichens (Quelle: BVL, o.J.)
Dabei ist das Land, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder, wesentlich üblicher, kodiert angegeben. Die Kodierung ist für die EU-Mitgliedstaaten vorgegeben:
AT | Österreich |
BE | Belgien |
BG | Bulgarien |
CY | Zypern |
CZ | Tschechische Republik |
DE | Deutschland |
DK | Dänemark |
EE | Estland |
ES | Spanien |
FI | Finnland |
FR | Frankreich |
GR | Griechenland |
HR | Kroatien |
HU | Ungarn |
IE | Irland |
IT | Italien |
LT | Litauen |
LU | Luxemburg |
LV | Lettland |
MT | Malta |
NL | Niederlande |
PL | Polen |
PT | Portugal |
RO | Rumänien |
SE | Schweden |
SI | Slowenien |
SK | Slowakei |
UK | Vereinigtes Königreich |
Für andere Länder gelten „Codes mit zwei Buchstaben gemäß der einschlägigen ISO-Norm“ (Anhang II, Abschnitt 1, Nr. 6). Die ISO-Norm ist in der Verordnung nicht genannt, es handelt sich jedoch um ISO 3166, die deutsche Fassung findet sich unter DIN EN ISO 3166-1. Die International Organization for Standardization bietet eine „Online Browsing Platform“ als offiziellen Weg nachzuschlagen (ISO, o.J.). Das nächste Kennzeichnungselement ist die Zulassungsnummer des Betriebs (VO (EG) 853/2004, Anhang II, Anschnitt 1, Nr. 7), wobei in Deutschland die ersten beiden Buchstaben der Abkürzung des Bundeslandes entsprechen. Sollte der Betrieb innerhalb der EU liegen, so muss das Identitätskennzeichen eine ovale Form haben und eines der folgenden Kürzel aufführen: „CE, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK, EB, EZ oder WE“ (VO (EG) 853/2004, Anhang II, Anschnitt 1, Nr. 8). In Deutschland ist natürlich die deutsche Variante „EG“ („Europäische Gemeinschaft“) üblich.
Das Identitätskennzeichen muss so angebracht sein, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird, es sei denn, das Öffnen zerstört die Verpackung an sich (Anhang II, Anschnitt 1, Nr. 8). Spätestens seitdem der IFS das Thema Food Defense zur Pflicht gemacht hat, sollte ohnehin ein Originalitätsverschluss angebracht sein, der dann natürlich zweckbestimmt beim Öffnen zerstört wird. Ist dies der Fall, so kann das Identitätszeichen an eine beliebige Stelle gesetzt werden.
ISO – International Organization for Standardization (o.J.). Online Browsing Platform (OBP). https://www.iso.org/obp/ui/#search/code/...
BVL – Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (o.J.). Das Identitäts- und Genusstauglichkeitskennzeichen.http://www.bvl.bund.de/DE/....