Allergene kennzeichnen

Das wichtigste in Kürze:

In der EU müssen Verbraucher auf 14 Allergengruppen hingewiesen werden. Auf dem Etikett werden die entsprechenden Zutaten hervorgehoben, bei loser Ware kann ein Schild benutzt werden und auf der Speisekarte können hochgestellte Zahlen an den Speisennamen geschrieben werden. Glutenhaltiges Getreide und Schalenfrüchte müssen näher spezifiziert werden (z.B. als Weizen bzw. Haselnüsse).

Welche Allergene müssen gekennzeichnet werden?

Laut LMIV, Art. 9, lit. c müssen die im Anhang II aufgeführten Stoffe verpflichtend angegeben werden. Dies geschieht in der Regel durch die Auflistung im Zutatenverzeichnis. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Wörter aus Anhang II verwendet werden um die Forderung der „genauen Bezugnahme“ (LMIV, Art. 21, Abs. 1, lit. a) zu erfüllen.

Das folgende ausklappbare Bild, ist die entsprechende Stelle im Gesetz:

Wie werden Allergene auf dem Etikett gekennzeichnet?

Laut PFAFF müssen „glutenhaltiges Getreide“ und „Schalenfrüchte“ in der Deklaration näher spezifiziert werden (Pfaff, 2017, S. 34). Letztere beispielsweise als „Walnüsse“ oder „Haselnüsse“. Wird im Zutatenverzeichnis eine allergene Zutat unter einem Namen aufgeführt, der vom Wort her keinen eindeutigen Bezug zum Allergen hat, so sollte ein Hinweis gemacht werden. PFAFF führt mehrere Beispiele hierzu auf, beispielsweise „Malzextrakt (aus Gerste)“ und „Seespinne (Krebstier)“ (Pfaff, 2017, S. 35). Dieser Detailgrad gilt auch für unverpackte Lebensmittel und wurde vom VG Minden ebenfalls so gesehen (2018 Az.: 7 K 366/17), als ein Unternehmen versuchte sich gegen die Lebensmittelüberwachung zu wehren - die Nennung der Allergengruppe "Gluten" genügte also nicht bei unverpackter Pizza.

Neben dem reinen Aufführen der Allergene, müssen sich diese in ihrem Schriftsatz „von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben“ (LMIV, Art. 21, Abs. 1, lit. a). Üblich ist Fettschrift, es ist jedoch auch eine andere Unterscheidung möglich, z.B. Unterstreichen, eine andere Farbe oder Großbuchstaben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auch mehrere Merkmale ändern.

Im Fragen-und-Antworten-Katalog der Europäischen Kommission wird empfohlen bei zusammengesetzten Wörtern den allergenen Wortteil hervorzuheben, z.B. „Milchpulver“. Wobei eine Hervorhebung des ganzen Wortes, z.B. „Milchpulver“, auch als gesetzeskonform angesehen wird. Bei getrennten Wörtern, wie es oft in anderen Sprachen der Fall ist, ist nur der allergene Bestandteil hervorzuheben, z.B. „milk powder“. (Europäische Kommission, 2013, S. 5)

Kommt das gleiche Allergen in mehreren Zutaten vor, so muss jede Zutat kenntlich gemacht werden (LMIV, Art. 21, Abs. 1, Satz 3). Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so muss die Allergenkennzeichnung durch ein „Enthält …“ erfolgen (LMIV, Art. 21, Abs. 1, Satz 2). Bezieht sich bereits die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf ein Allergen („Weizenbrot“), so muss es nicht mehr, wie vorhin beschrieben, deutlich gemacht werden (LMIV, Art. 21, Abs. 1, Satz 4). Werden jedoch weitere Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, so ist zu empfehlen, alle hervorzuheben um nicht in die Irre zu führen.

Bei Produkten, die kein Zutatenverzeichnis benötigen, kann über „Enhält: …“ gekennzeichnet werden. Dies ist auch dann möglich, wenn z.B. eine Zutat ein zusammengesetztes Lebensmittel ist, dass Sojalecithin enthält, dies aber aufgrund der Carry-Over-Regelung nicht im Endprodukt gekennzeichnet wird.

Wie wird bei unverpackter Ware und in der Gastronomie gekennzeichnet?

Bei loser Ware müssen die Allergene in jedem Fall gekennzeichnet werden (LMIV, Art. 44, Abs. 1, lit. a).

Dabei gesteht die deutsche LMIDV es zu, die Information beliebig bereitzustellen, solange sie „unmittelbar und leicht zugänglich“, sowie schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird (LMIDV, § 4, Abs. 3, Nr. 4). Es werden aber Beispiele aufgeführt, welche neben einem Etikett in jedem Fall erlaubt sind:

  1. Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels.
  2. Auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen.
  3. Durch einen Aushang in der Verkaufsstätte.

Üblich wird dies durch Hochzahlen oder hochgestellte Buchstaben hinter dem Produktnamen gemacht. Theoretisch könnte man sich diese sparen und pauschal auf die Einsichtnahme eines Registers verweisen, dies ist jedoch nicht verbraucherfreundlich.

Müssen Allergenspuren gekennzeichnet werden?

Das mögliche Vorhandensein von Spuren muss nicht angegeben werden. Dies ist jedoch üblich und dient als Folge der Sorgfaltspflicht sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz vor Körperverletzungsklagen. Dabei ist darauf zu achten, dass konkrete Allergene genannt werden. Ein pauschaler Satz wie „Kann Spuren von Allergenen enthalten.“ ist nicht zulässig.

Für die Perfektionisten:

Man spricht zwar landläufig von den "14 Allergenen", darunter befinden sich jedoch auch Unverträglichkeit auslösende Stoffe. Diese können vom betreffenden Menschen nicht richtig verstoffwechselt werden, weil z.B. das entsprechende Enzym fehlt oder zu wenig davon gebildet wird, wie es bei der Laktoseunverträglichkeit der Fall ist. Dagegen lösen allergene Stoffe eine Immunreaktion aus und sind meist ein Protein. Die Allergengruppe "Milcherzeugnisse" umfasst sowohl ein Allergen (Milcheiweiß), als auch einen unverträglichen Stoff (Laktose). Beim Import und Export ist darauf zu achten, dass nicht in jedem Land die 14 Allergene der EU vorgeschrieben sind. Da die die Lebensmittelgesetze der meisten Länder auf dem Codex Alimentarius beruhen, ist davon auszugehen, dass zumindest die dort genannten 8 Allergene weltweit im Fokus stehen: Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Milch, Schalenfrüchte, Sulfit über 10 mg/kg. (CODEX STAN 1-1985, Nr. 4.2.1.4)

Europäische Kommission (2013). Questions and Answers on the application of the Regulation (EU) N° 1169/2011 on the provision of food information to consumers. http://ec.europa.eu/...

Pfaff, S. (2017). Ausreichender Schutz für den Allergiker durch die Lebensmittelinformationsverordnung? Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2017) 12 (Suppl. 1): S.33–S36. DOI 10.1007/s00003-016-1079-4

CODEX STAN 1-1985 (Codex Alimentarius Commission) (2010). General Standard for the Labelling of Prepackaged Foods. http://www.fao.org/fao-who...